Freundeskreis Friedenskapelle Vosshagen e.V.

Satzung

Die Satzung im PDF-Format finden Sie unten zum Download.

Satzung

des Vereins „Freundeskreis Friedenskapelle Voßhagen“ mit Sitz in Hückeswagen

 

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§ 1

 

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen

            Freundeskreis Friedenskapelle Vosshagen.

Nach Eintragung in das Vereinsregister sollen diesem Namen die Buchstaben „e.V.“ hinzugefügt werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Hückeswagen.

 

 

§ 2

 

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

 

§ 3

 

Zweck des Vereins

1.

Der Freundeskreis Friedenskapelle Vosshagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Die gemeinnützigen Zwecke sind die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschäftigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung des Suchdienstes für Vermisste gem. § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens gem. § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO.

 

II.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

 

1.)

Die Unterhaltung und Pflege der neben dem Ehrenfriedhof für russische Kriegsgefangene in Vosshagen bei Hückeswagen errichteten Gedenkkapelle.

 

In dieser Kapelle soll aller Toten der letzten Kriege aller Nationen und aller Glaubensrichtungen gedacht werden.

Sie soll Mahnmal sein für den Frieden.

 

 

Mit der Kapelle soll ein weithin sichtbares Zeichen in unserer so nüchternen Zeit gesetzt werden, ein Ort der Stille, des Schauens und Besinnens. Sie soll dem Wanderer in unserer schönen Landschaft die Möglichkeit zur stillen Einkehr geben. Sie soll offen sein für ökumenische Gottesdienste, Jugendgottesdienste und Trauungen im Familienkreis. Die Kapelle soll ihre Berechtigung nicht nur finden in der unmittelbaren Nähe des russischen Ehrenfriedhofes, sondern auch als ideeller Ersatz für die kleine Kirche „Maria zur Mühlen“ in Kräwinklerbrücke, die der Wuppertalsperre weichen musste.

 

2.

die ideelle und finanzielle Förderung des Vereins Aktion Friedensdorf e.V., 46131 Oberhausen, eingetragen im Vereinsregister Duisburg: 40770.

 

3.

die ideelle und finanzielle Förderung von Aktivitäten, die dem Weltfrieden dienen.

 

III.

Die Kapelle darf in keinem Falle einer anderen Nutzung zugeführt werden.

 

Es wird festgehalten, dass die Kapelle errichtet worden ist durch die Selbsthilfe der Mitglieder des Vereins und durch Spenden.

 

Es wird weiter festgestellt, dass der Grundstückseigentümer hat das entsprechende Flurstück zur Verfügung gesellt und sich verpflichtet, zugunsten des Vereins im Vereinsregister eine entsprechende Dienstbarkeit der Parzelle zur Eintragung zu bewilligen und zu beantragen.

§ 4

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt grundsätzlich keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtgemeinde Hückeswagen. Das jeweilige Vereinsvermögen soll ausschließlich für die Zwecke der Kapelle Verwendung finden.

Auch die Stadtgemeinde Hückeswagen darf die Kapelle keiner anderen Nutzung als der hiervor aufgeführten zuführen.

 

 

§ 5

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person werden.

Voraussetzung des Vereins für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

Ein abgelehnter Bewerber kann die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Überprüfung der Entscheidung des Vorstandes anrufen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muß dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

 

 

§ 6

 

Von Mitgliedern, die dem Verein beitreten, wird ein Mindestjahresbeitrag von 24,- DM (12 Euro) erhoben. Jugendliche unter 18 Jahren oder Jugendliche, die noch in der Ausbildung stehen, zahlen einen Jahresbeitrag von 6,- DM (3 Euro). Über diesen Betrag wird eine Spendenquittung im Sinne der Gemeinnützigkeit ausgestellt. Nach Ablauf von 4 Jahren wird die Höhe des Betrages lau § 11 der Satzung von der Mitgliederversammlung neu festgelegt. Die Mitglieder sollen bei ihrem Antrag auf Mitgliedschaft gleichzeitig dem Verein bzgl. Der Mitgliedsbeiträge eine Einzugsbevollmächtigung erteilen.

 

 

§ 7

 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)      der Vorstand,

b)      die Mitgliederversammlung.

 

 

                                                                         § 8

 

Der Vorstand besteht aus:

a)      dem Vorsitzenden

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem Schatzmeister

d)      dem Schriftführer

e)      4 Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei immer der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ein Vertreter sein muß.

 

 

§ 9

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

 

 

§ 10

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt. Bei Neuwahlen darf nur die Hälfte des Vorstandes neu gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so wählt die darauffolgende Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 

 

§ 11

 

Mitgliederversammlung

In einer Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b)      Entlastung des Vorstandes

c)      Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d)      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

e)      Beschlußfassung und Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins

f)        Beschlußfassung über die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes

g)      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 12

 

Einberufung der Mitgliederversammlung

Möglichst im ersten Halbjahr eines jeden Jahres hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Änderung und / oder Ergänzung der Tagesordnung beantragen, die der Vorstand zum Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben hat. Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 13

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

 

 

§ 14

 

Beschlußfassung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung durch Mehrheit den Versammlungsleiter.

Bei der Wahl zum Vorstand kann die Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlganges und die vorgesehene Diskussion die Leitung der Versammlung einem Wahlausschuß übertragen.

Die Art der Wahl bestimmt der Versammlungsleiter.

Die ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Personalabstimmungen soll grundsätzlich geheim abgestimmt werden.

Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Bei Personalwahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Sollte dies nicht erreicht werden, genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.

Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.

 

 

§ 15

 

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschießt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen fällt der Stadtgemeinde Hückeswagen zur Sicherung der Erhaltung und Unterhaltung der Friedenskapelle voll und ganz zu.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtgültigkeit verliert.

 

 

Hückeswagen, den 03.04.2011

 

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